Melderegisterauskunft

 

 

Gemäß §20 (1) Schiedsamtsgesetz NRW ist der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter anzugeben. Eine Antragstellung ohne diese Informationen ist nicht möglich.

 

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen Gebühr die fehlenden Informationen im Rahmen der Regelungen des §34 Meldegesetz NRW bei der örtlichen Stadtverwaltung zu erfragen.

 

In Neukirchen-Vluyn ist das Bürgerbüro im Rathaus zuständig.

 

Die Adresse der Stadtverwaltung, deren Öffnungszeiten und Gebührenregelungen finden Sie unter http://www.neukirchen-Vluyn.de.

 

 


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