Gemäß §20 (1) Schiedsamtsgesetz NRW ist der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter anzugeben. Eine Antragstellung ohne diese Informationen ist nicht möglich.
Der Antragsteller/die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen Gebühr die fehlenden Informationen im Rahmen der Regelungen des §34 Meldegesetz NRW bei der örtlichen Stadtverwaltung zu erfragen.
In Neukirchen-Vluyn ist das Bürgerbüro im Rathaus zuständig.
Die Adresse der Stadtverwaltung, deren Öffnungszeiten und Gebührenregelungen finden Sie unter http://www.neukirchen-Vluyn.de.