Gesetzliche Grundlagen

 

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen

Im Kapitel 2 (Ordentliche Gerichtsbarkeit) und dort im Abschnitt 1 (Gütestellen und Schlichtung) dieses Gesetzes, sind nach §44 die Schiedsämter Gütestellen im Sinne des §794 Abs. 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

 

Link zum JustG NRW

 

Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

Die Rechtsgrundlage zur Einrichtung von Schiedsamtsbezirken, für die Wahl von Schiedspersonen sowie der Befugnisse im Bereich der Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen regelt in Nordrhein-Westfalen das Schiedsamtsgesetz.

Um den vollständigen Gesetzestext abzurufen, klicken Sie bitte auf das nebenstehende Paragraphenzeichen. Sie werden auf die entsprechende Seite beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.


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