Im Kapitel 2 (Ordentliche Gerichtsbarkeit) und dort im Abschnitt 1 (Gütestellen und Schlichtung) dieses Gesetzes, sind nach §44 die Schiedsämter Gütestellen im Sinne des §794 Abs. 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Die Rechtsgrundlage zur Einrichtung von Schiedsamtsbezirken, für die Wahl von Schiedspersonen sowie der Befugnisse im Bereich der Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen regelt in Nordrhein-Westfalen das Schiedsamtsgesetz.
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