Vorgehensweise

 

Ein klärendes Telefonat

So verschieden wie jeder Mensch ist, so verschieden ist auch jeder Schiedsfall. Rufen Sie doch bitte die zuständige Schiedsperson an und klären die weitere Verfahrensweise telefonisch. Hier erhalten Sie die individuelle Beratung, ob ein Schiedsverfahren sinnvoll und notwendig ist.

 

Der Antrag

Das Schiedsamt wird "auf Antrag" tätig. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten. Sie reichen ein formloses und von Ihnen unterschriebenes Schriftstück in Briefform ein. Alternativ können Sie die Beantragung auch persönlich und zur Niederschrift bei der Schiedsperson vornehmen lassen. Welche Informationen in einem Antrag vorhanden sein müssen, finden Sie auch in der Checkliste.

 

Nach Eingang des Antrages und eines Kostenvorschusses in Höhe von 70,00 Euro wird ein Verhandlungstermin festgesetzt - die Ladung verschickt. Gemäß §14 des Schiedsamtsgesetzes NRW ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. Gemäß §21 des genannten Gesetzes bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung. Aus rechtlichen Gründen muss zwischen Ladung und Termin ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.  

 

Beachten Sie die Auflagen zur Vermeidung von Corona-Infektionen bei der Antragsaufnahme und Vorgesprächen.

 

Die Legitimation

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssen sich spätens bei der Verhandlung durch Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Daher bitte die notwendigen Papiere nicht vergessen.

 

Die Verhandlung

In der Verhandlung selbst tauschen die Parteien ihre Standpunkte aus. Die Schiedsperson kann selbst auch Lösungsvorschläge machen. Es wird nach Möglichkeit eine gütliche Einigung durch einen Vergleich angestrebt.

 

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich! Rechtsanwälte können als Beistände an den Verhandlungen teilnehmen. Bevollmächtigte Rechtsanwälte sind die Ausnahme; sie müssen zur Sachaufklärung in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sein. 

 

Beachten Sie die Auflagen zur Vermeidung von Corona-Infektionen bei der Schlichtungsverhandlung.

 

Die Kosten

Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt ist sehr preiswert. Bei einer Einigung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 bis maximal 50,00 Euro an. Bei einem negativen Ausgang der Verhandlung werden 20,00 Euro bis maximal 50,00 Euro Gebühr berechnet. Zusätzlich fallen Kosten für Auslagen (Dokumentenpauschale, Porto, Telefon, Fahrtkosten, ggf. Übersetzer etc.) an, so dass die Gesamtkosten bei erfolgreichem Vergleich bei ca. 40,00 - 70,00 Euro und bei einem negativen Ausgang bei ca. 25,00 - 50,00 Euro liegen. Nur bei besonderem Aufwand können die Kosten noch darüber liegen.

 

Rechtswirkung

Aus dem protokollierten Vergleich kann auch die Vollstreckung betrieben werden. Der Vergleich ist 30 Jahre gültig.

 

Wenn keine Einigung erzielt wird, kann die amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. Sühnebescheinigung verlangt werden. Diese berechtigt zur Erhebung der Klage. Die Gerichte entscheiden dann über den weiteren Klageantrag und die Folgekosten.

 

Weitere Informationen

erhalten Sie auf den Internetseiten vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.


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