Im Kapitel 2 (Ordentliche Gerichtsbarkeit) und dort im Abschnitt 1 (Gütestellen und Schlichtung) dieses Gesetzes, sind nach §44 die Schiedsämter Gütestellen im Sinne des §794 Abs. 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Die Rechtsgrundlage zur Einrichtung von Schiedsamtsbezirken, für die Wahl von Schiedspersonen sowie der Befugnisse im Bereich der Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen regelt in Nordrhein-Westfalen das Schiedsamtsgesetz (SchAG NRS in der Fassung vom 01.12.2021). Sobald der aktuelle Text verfügbar ist, wird er auf dieser Seite verlinkt.